Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass ein Verweis auf die Rechtsprechung zur Rückstufung fehl geht. Im Gegensatz zur am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Rückstufung aufgrund Nichterfüllung von Integrationskriterien konnten falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren schon vor der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG [in Kraft ab 1. Januar 2008] sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG;