Aufgrund des negativen Asylentscheids ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab der Heirat am 21. Juni 2004 von einem ordnungsgemässen Aufenthalt auszugehen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die in Art. 63 Abs. 2 AuG vorausgesetzten 15 Jahre ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt erst am 21. Juni 2019 erreicht wurden. Da zu diesem Zeitpunkt Art. 63 Abs. 2 AuG bereits nicht mehr in Kraft war, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung als Vertrauensgrundlage berufen.