Urteil des Bundesgerichts 2A.221/2005 vom 6. September 2005, Erw. 1.2). Bei ehemaligen Asylbewerbern hatte die Zeitspanne während des laufenden Asylverfahrens lediglich als ordnungsgemässer Aufenthalt zu gelten, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde. Wurde ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen, war der bisherige Aufenthalt nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG anzusehen, da in diesem Fall der Aufenthalt in der Schweiz lediglich bis zum Abschluss des Asylverfahrens toleriert, indes keine Bewilligung für eine bestimmt Zeit ausgehändigt wurde (BGE 137 II 10, Erw. 4.6).