ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten. Ein Entzug der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben oder wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren sei vor der Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG gar nicht mehr möglich gewesen. Der Widerruf verstosse deshalb gegen den Vertrauensschutz sowie das Rückwirkungsverbot. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rückstufung (act. 17 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 63 Abs. 2 AuG als Vertrauensgrundlage berufen kann und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung damit gegen den Vertrauensschutz verstösst.