2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe sich bei Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG bereits seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und - 13 -