Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Parallelbeziehung in Pakistan bewusst verschwiegen bzw. geleugnet hatte, um den Anschein eines stabilen Charakters der Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau zu erwecken. Die falschen Angaben sind damit in der Absicht erfolgt, gestützt darauf den Aufenthalt und später die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Widerrufsgrund wegen falschen Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt.