Auch beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 unterliess es der Beschwerdeführer, die Schweizer Behörden über die in Pakistan bestehende Parallelbeziehung zu informieren. Dabei verschwieg er die Tatsache nicht nur, sondern gab im Gesuch explizit an, mit keiner im Ausland lebenden Person verheiratet zu sein und im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben (MI1-act. 138). Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden nachweislich falsche Angaben sowohl zur bereits bestehenden Ehe als auch zur vorhandenen Tochter im Ausland gemacht.