Pakistan geführt hatte und dies gegenüber den Schweizer Behörden bereits im Rahmen seines eigenen Familiennachzugsverfahrens im Jahr 2004 verschwiegen hatte. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar, da die ausländische Person damit versucht, die Migrationsbehörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täu- - 12 -