2.3.2. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Juni 2004 die Schweizer Staatsangehörige B._____ und erhielt am 17. August 2004 im Rahmen des beantragten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Wie hiervor dargelegt, war er zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner pakistanischen Ehefrau verheiratet. Noch während bestehender Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau zeugte der Beschwerdeführer mit seiner pakistanischen Ehefrau unbestrittenermassen ihr erstes gemeinsames Kind, welches am tt.mm.jjjj in Pakistan geboren wurde (siehe vorne Erw. II/2.3.1). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau eine Parallelbeziehung in