Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zusammen mit der Schweizer Botschaft in Pakistan umfassende Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Familienkonstellation sowie das Heiratsdatum des Beschwerdeführers und seiner pakistanischen Ehefrau vorgenommen. Die Abklärungen haben nachweisslich ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 seine pakistanische Ehefrau geheiratet hat und seither mit ihr verheiratet ist. Die beiden haben gemeinsam drei Kinder, wobei die Tochter am tt.mm.jjjj und die beiden Söhne am tt.mm.jjjj geboren wurden.