Arabien gearbeitet und sei in dieser Zeit nie nach Pakistan gereist (act. 38), kommt zudem keine vorrangige Bedeutung zu, zumal dieser Behauptung sämtliche übereinstimmenden Aussagen der pakistanischen Ehefrau sowie der Nachbarn in Pakistan entgegenstehen. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der reinen Behauptung, zum Zeitpunkt der Heirat über keine Reisepapiere verfügt zu haben, kein relevanter Beweiswert zukommt. So ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des damals laufenden Asylverfahrens aus Angst einer möglichen Wegweisung wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Reisepapiere zu verfügen.