Ehescheine würden zudem nicht rückwirkend ausgestellt (MI1-act. 338). Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welches Motiv die Nachbarn gehabt hätten, in Bezug auf die Heirat und das Heiratsdatum zu lügen. Auch die Vorbringungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine pakistanische Ehefrau sich im Oktober 2003 gar nicht in Pakistan hätten aufhalten können, verfangen nicht. Die Arbeitsbescheinigungen der pakistanischen Ehefrau stellen keinen Nachweis für einen ununterbrochenen Aufenthalt in Saudi-Arabien dar (act. 39 ff.). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Affidavit vom 26. Juni 2024, in welchem eine Arbeitskollegin der pakistanischen Ehefrau