Der Beschwerdeführer behauptet, per 16. Oktober 2003 sei lediglich der Eheschein ausgestellt worden, das Eheregister in Pakistan sei damals noch nicht schriftlich geführt worden, weshalb rückwirkend eine Lücke im Registerbuch gesucht worden sei (act. 21). Die pakistanische Ehefrau habe ausserdem nur aus Scham, den 16. Oktober 2003 als Hochzeitsdatum genannt (act. 22). Dem ist nicht zu folgen. Die Botschaft hat bestätigt, bei den Gemeinden in Pakistan würden bereits seit mindestens 62 Jahren Eheregister bestehen. Ehescheine würden zudem nicht rückwirkend ausgestellt (MI1-act. 338).