2.3. 2.3.1. Gemäss Eheschein des Beschwerdeführers und seiner pakistanischen Ehefrau fand deren Heirat am 16. Oktober 2003 statt (MI1-act. 205, 234). Im Rahmen der Befragung durch die Botschaft in Pakistan bzw. einen beauftragten Vertrauensanwalt bestätigte die pakistanische Ehefrau, die Heirat sei am 16. Oktober 2003 in ihrem Elternhaus unter Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt. Sie hatte zudem Kenntnis von der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau und gab weiter an, mit dem Beschwerdeführer die drei Kinder E._____, I._____ und H._____ zu haben (MI1-act. 221).