Abs. 1 VRPG sind gesuchstellende ausländische Personen sowie verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Ob der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, bestimmt sich sodann unabhängig von den Beweggründen bzw. dem Verschulden der betroffenen Person. Die persönlichen Umstände sowie die Beweggründe sind indes im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu - 10 -