3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Die Praxis [Pra] 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, Erw. 3.4 und 2C_804/2013 vom 3. April 2014, Erw. 4; etwas relativierend hingegen Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.2).