Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung relevant sind, können zum Widerruf derselben führen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben -9-