2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. In objektiver Hinsicht wird hierbei verlangt, dass die ausländische Person bzw. deren Vertretung bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1, Erw.