Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei beruflich, sprachlich, wirtschaftlich und sozial bestens integriert, habe sich, abgesehen von zwei länger zurückliegenden Bagatelldelikten, stets wohl verhalten und schon fast sein halbes Leben in der Schweiz verbracht. Zudem spreche die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan gegen eine mögliche Rückkehr. Sein privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben, würde damit das öffentliche Interesse, seinen Aufenthalt zu beenden, überwiegen.