Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Da es sich beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen um einen in sich abgeschlossenen Sachverhalt und damit keinen Dauersachverhalt handle, verstiesse es gegen das in Art. 9 BV verankerte Rückwirkungsverbot, dieses Verhalten als Grundlage für die Anwendung eines mehrere Jahre später in Kraft tretenden Gesetzes zu nehmen. -8-