Ferner bestreitet der Beschwerdeführer den Standpunkt der Vorinstanz, wonach er sich erst nach Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 AuG seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten habe. Selbst wenn die Berechnung der Vorinstanz stimmen sollte, sei es stossend, wenn er wegen des Fehlens einiger Monate seinen besonderen Status verlieren würde. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).