Zudem sei es dem Beschwerdeführer und seiner pakistanischen Ehefrau gar nicht möglich gewesen, am 16. Oktober 2003 in Pakistan zu heiraten. So habe sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nachweisslich in der Schweiz aufgehalten und keine Reisepapiere besessen, mit denen es ihm möglich gewesen wäre, nach Pakistan zu reisen. Seine pakistanische Ehefrau hätte sich ausserdem zu dem Zeitpunkt ununterbrochen in Saudi-Arabien aufgehalten, was mit eingereichten Bescheinigungen betreffend ihre Arbeit in Saudi-Arabien belegt werden soll.