Ferner verneinte die Vorinstanz einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben. Zwar liege mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vor. Dieser sei jedoch gerechtfertigt und aufgrund des deutlich überwiegenden öffentlichen Interessens auch verhältnismässig.