Der Beschwerdeführer habe den Schweizer Behörden in seinem eigenen Familiennachzugsverfahren im Jahr 2004 sowie beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 die Ehe mit seiner pakistanischen Ehefrau in der Absicht verschwiegen, ausländerrechtliche Bewilligungen zu erhalten, auf die er sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 wahrheitswidrig angegeben, im Ausland keine ehelichen oder ausserehelichen Kinder zu haben.