II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, gemäss Heirats- und Registerurkunde habe der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 seine aktuelle pakistanische Ehefrau geheiratet. Detaillierte Abklärungen durch die Botschaft hätten die Richtigkeit des Datums der Eheschliessung bestätigt. Der Beschwerdeführer habe den Schweizer Behörden in seinem eigenen Familiennachzugsverfahren im Jahr 2004 sowie beim Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 die Ehe mit seiner pakistanischen Ehefrau in der Absicht verschwiegen, ausländerrechtliche Bewilligungen zu erhalten, auf die er sonst keinen Anspruch gehabt hätte.