Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2023 Stellung nehmen (MI1- act. 272 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen durch das MIKA, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen konnte (MI1-act. 338 ff.), verfügte das MIKA am 7. Mai 2024 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI1-act. 354 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 367 ff.).