2.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin das höchstens grosse private Interesse an einer Bewilligung desselben. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ableiten lassen.