Wie es sich damit verhält, kann schliesslich offengelassen werden, da das Familiennachzugsgesuch ohnehin abzulehnen ist. Sodann befindet sich die Tochter in einem Alter, in welchem ohnehin mit einer baldigen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung gewinnen. Es wäre damit selbst bei einer Übersiedlung in die Schweiz zu erwarten, dass die innerfamiliäre Beziehung zur Beschwerdeführerin an Bedeutung verlieren würde.