Von der Beschwerdeführerin lebt die Tochter spätestens seit 1. März 2021 und damit nun mehr seit mehr als vier Jahre getrennt. Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist überdies mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich die Tochter mitten in der Adoleszenz, was es mit Blick auf das Kindswohl umso problematischer erscheinen lässt, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihr fremden Land zurechtfinden und eingliedern soll.