kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, wäre das grundsätzlich grosse private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, in der Schweiz zusammenleben zu können, zwar tiefer zu veranschlagen. Da es sich indessen nicht um ein längeres über mehrere Jahre dauerndes freiwilliges Getrenntleben handelt, erscheint fraglich, inwieweit damit auf ein mangelndes Interesse am gemeinsamen Familienleben geschlossen werden kann. Dies kann vorliegend indessen offengelassen werden, da mit oder ohne Tieferveranschlagung des privaten Interesses, ein überwiegendes öffentliches Interesse resultiert (siehe hinten Erw.