So ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 18. Dezember 2023 um Nachzug ihrer Tochter, obschon sie ein solches Gesuch bereits mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 11. Juni 2021 hätte einreichen können. Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das Getrenntleben der Familie freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3).