2.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch der Beschwerdeführerin ein Grundinteresse am gemeinsamen Familienleben mit ihrer Tochter zuzugestehen. Dieses Interesse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat. So ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 18. Dezember 2023 um Nachzug ihrer Tochter, obschon sie ein solches Gesuch bereits mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 11. Juni 2021 hätte einreichen können.