Dass zwischen der Tochter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein besonderes Vertrauensverhältnis oder überhaupt ein Kontakt besteht, ist ebenfalls nicht substanziiert nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher nicht davon auszugehen, dass ihrer Tochter eine rasche Integration in der Schweiz gelingen würde. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs als gross bis sehr gross zu qualifizieren.