Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der hiesigen Integration nicht gleichermassen unterstützten wie eine hier sozialisierte Person. Anhaltspunkte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Integration der Tochter Unterstützung bieten würde, ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch sind solche den Akten zu entnehmen. Dass zwischen der Tochter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein besonderes Vertrauensverhältnis oder überhaupt ein Kontakt besteht, ist ebenfalls nicht substanziiert nachgewiesen.