Gemäss dem Sprachenpass vom 12. April 2022 verfügt sie über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (MI1-act. 82). Belege, dass sich die Beschwerdeführerin weitere Deutschkenntnisse angeeignet hätte, fehlen. Die Verständigungssprache zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann dürfte weiterhin die heimatliche Sprache sein (vgl. MI1-act. 22), was einer raschen sprachlichen Integration der Tochter entgegensteht. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der hiesigen Integration nicht gleichermassen unterstützten wie eine hier sozialisierte Person.