Es ist davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre gesamte schulische Laufbahn bislang in Sri Lanka durchlaufen hat (vgl. MI2-act. 49). Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse der Tochter, solche wurden zumindest nicht nachgewiesen, und des fehlenden Bezugs zur Schweiz, dürfte sich der unmittelbar bevorstehende Einstieg in eine Ausbildung bzw. ein allfälliges Berufsleben in der Schweiz als deutlich erschwert erweisen. Die Beschwerdeführerin lebt seit rund 4.5 Jahren in der Schweiz und arbeitet in einem Vollzeitpensum (MI1-act. 94). Gemäss dem Sprachenpass vom 12. April 2022 verfügt sie über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (MI1-act. 82).