Unter diesen Umständen kann ihr nicht ohne Weiteres zugemutet werden, nach Sri Lanka zurückzukehren, um die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung zu ihrer Tochter dort zu leben. Damit steht fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben tangiert (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1).