2.3.2.3. Die Beschwerdeführerin war bereits bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs für ihre Tochter mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann verheiratet und lebt bis heute mit diesem in ehelicher Gemeinschaft zusammen, weshalb sie schon bei Gesuchseinreichung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügte (Art. 43 Abs. 1 AIG; BGE 137 I 284, Erw. 1.3). Unter diesen Umständen kann ihr nicht ohne Weiteres zugemutet werden, nach Sri Lanka zurückzukehren, um die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung zu ihrer Tochter dort zu leben.