Eine Bestätigung der Krebserkrankung und anderweitige Belege dazu, dass die bisherigen Bezugspersonen nicht länger für die Tochter der Beschwerdeführerin sorgen könnten oder wollten, legte die Beschwerdeführerin indessen nicht vor. In ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin geltend, dass nach einem allfälligen Tod der Grosstante der Grossonkel die Betreuung der Tochter nicht übernehmen werde, ohne jedoch hierfür irgendwelche Belege einzureichen oder dies substanziiert darzulegen. Auch ihr Vorbringen, dass keine alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden seien, begründete sie nicht substanziiert (MI2-act. 71).