Dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein Familiennachzugsgesuch nicht erlaubt habe, begründet sie nicht substanziiert und legt hierfür auch keine Belege vor. Auch die später im Verfahren erwähnte Grosstante, welche die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund einer Krebserkrankung nicht länger habe übernehmen können, findet noch keine Erwähnung. Das entsprechende Vorbringen erfolgte erst, nachdem das MIKA die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht gestellt hatte und der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde (MI2-act.