2.1.2. Die Beschwerdeführerin war bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ihre Tochter war zu diesem Zeitpunkt 17-jährig und ledig (MI1-act. 72; MI2-act. 2). Das Familiennachzugsgesuch scheitert deshalb unbestrittenermassen nicht schon an der Altersgrenze von Art. 44 AIG. Inwieweit die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da ihr Nachzug – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen von Art. 73 Abs. 1 VZAE und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) abzulehnen ist.