Durch diese Antworten wirke es, als wolle die Beschwerdeführerin die strengen Zulassungsvoraussetzungen für den Nachzug volljähriger Drittstaatsangehöriger umgehen, was nicht der Wahrheit entspreche. Aufgrund der angeführten Argumente sei eine Verweigerung des Familiennachzugs rechtswidrig und halte auch nicht vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. Schliesslich sei gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107] die Tochter der Beschwerdeführerin persönlich anzuhören.