Nur mit einer Übersiedlung in die Schweiz könne das Kindeswohl gewahrt werden. Das nachträgliche Familiennachzugsgesuch sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, nur um der Tochter Zugang zu Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz zu verschaffen. Die vom MIKA in diesem Zusammenhang gestellten Fragen betreffend die Zukunftsabsichten der Tochter seien als Suggestivfragen formuliert worden und die Antworten würden zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Durch diese Antworten wirke es, als wolle die Beschwerdeführerin die strengen Zulassungsvoraussetzungen für den Nachzug volljähriger Drittstaatsangehöriger umgehen, was nicht der Wahrheit entspreche.