1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass der nachträgliche Familiennachzug der Tochter wegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, für die Bewilligung eines solchen Gesuchs müsse sie zu 100 % arbeiten bzw. genügend Geld verdienen. Deshalb sei das Gesuch schliesslich verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe finanziell unabhängig sein wollen, bevor sie ihre Tochter in die Schweiz habe holen wollen. Auch habe sie ihren Ehemann nicht mit dem sofortigen Nachzug ihrer Tochter überfor- -6-