Das Nachzugsgesuch kurz vor Volljährigkeit der Tochter stelle daher eine Umgehung der strengen Zulassungsvoraussetzungen für volljährige Drittstaatsangehörige dar. Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erweise sich die Verweigerung des Nachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig. In antizipierter Beweiswürdigung sei auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der Tochter, zu verzichten.