Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass auch der Kindsvater diese Aufgabe nicht übernehmen würde. Letztlich sei dies aber unerheblich, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Betreuung der Tochter nicht länger von der Tante der Beschwerdeführerin wahrgenommen werden könne. Aufgrund des Alters der Tochter sei mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen, da von einer tiefen Verwurzelung in Sri Lanka auszugehen sei. Sie spreche ausserdem kein Deutsch, habe kaum einen Bezug zur Schweiz und sei familiär und sozial in ihrem Heimatland integriert. Es entspreche daher mehr dem Kindeswohl, wenn die Tochter in ihrer Heimat verbleibe.