Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie könne erst einen Familiennachzug beantragen, wenn sie in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sei, stelle keinen solch wichtigen familiären Grund dar. Gleich verhalte es sich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihren Ehepartner nicht mit einem sofortigen Nachzug ihrer Tochter überfordern wollen. Die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantworten, dass sie sich nicht über die Voraussetzungen des Familiennachzugs -5-