II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Familiennachzugsgesuch sei nicht innert der von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Es handle sich somit um einen nachträglichen Familiennachzug. Wichtige familiäre Gründe würden nicht vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, sie könne erst einen Familiennachzug beantragen, wenn sie in einem Vollzeitpensum arbeitstätig sei, stelle keinen solch wichtigen familiären Grund dar.