B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 22. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsanwalts vom 19. April 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 65 ff.). Am 3. September 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3-