Mit Gesuch vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter B._____ (geb. tt.mm. 2006, Staatsangehörige von Sri Lanka; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B._____ [MI2-act.] 2 ff. und 49, Antwort auf Frage 4). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 22. März 2024 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs und verweigerte der Tochter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 52 ff.).